Leverkusener-Info

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Verordnung zur 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11. Dezember 2008 

Aufgrund der §§ 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW 2060) wird von der Stadt Leverkusen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Leverkusen vom 21. Februar 2011 für das Gebiet der Stadt Leverkusen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen der Stadt Leverkusen vom 11. Dezember 2008 wird wie folgt geändert:

§ 2 – Tiere - erhält folgende Ergänzung:

5. Katzenhalter, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

6. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird. Im Übrigen bleibt § 17 unberührt.

 

 

§ 18 – Ordnungswidrigkeiten - wird wie folgt geändert:

Hinter Ziffer 4 wird folgende neue Regelung eingefügt:

4.a) entgegen § 2 Abs. 5 seiner Katze ohne vorherige Kastration und Kennzeichnung Zugang ins Freie gewährt.


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